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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 6 A 404/02
Rechtsgebiete: GG, BRRG, LBG NRW


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
BRRG § 31
LBG NRW § 182
Die Einbeziehung des Direktors beim Landtag Nordrhein-Westfalen in den Kreis der sogenannten politischen Beamten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, verstößt nicht gegen § 31 BRRG.

Zur Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 LBG NRW auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift amtierenden Direktor beim Landtag Nordrhein-Westfalen und den dabei zu beachtenden Vertrauensschutzgesichtspunkten.


Tatbestand:

Mit Wirkung vom 1.1.1984 war der Kläger zum Direktor beim Landtag des Landes NRW ernannt und gleichzeitig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 9 LBesO eingewiesen worden.

Durch Bescheid vom 12.7.1999 versetzte der Präsident des Landtages NRW ihn mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand. Zur Begründung führte er an: Er sei zur wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf angewiesen, dass die Landtagsverwaltung von einem Direktor geleitet werde, der hinsichtlich seiner Amtsführung sein persönliches Vertrauen besitze. Sei dieses Vertrauensverhältnis gestört, so wirke sich das angesichts der vielfältigen Aufgaben der Landtagsverwaltung negativ auf die gesamte Arbeit des Landtags aus. Er habe persönlich erhebliche Zweifel, ob der Kläger in seiner Amtsführung die Arbeit des Landtags und seine Aufgaben in einer Weise unterstütze, wie dies notwendig sei. Aus dem gestörten Vertrauensverhältnis ergäben sich Beeinträchtigungen von Arbeitsabläufen. Um dies zu vermeiden sei es geboten, die für die Funktionsfähigkeit des Parlaments zentrale Position des Landtagsdirektors alsbald wieder mit einer Person zu besetzen, die sein uneingeschränktes Vertrauen besitze. Dies setze die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versetzung voraus. Die damit für den Kläger verbundenen Nachteile habe er - der Präsident - in seine Erwägungen einbezogen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei aber - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bei Inkrafttreten des § 182 Abs. 2 und 3 LBG NRW bereits im Amt gewesen sei - höher zu bewerten. Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und der großen Bedeutung des Amtes des Direktors beim Landtag für die Funktionsfähigkeit der Landtagsverwaltung habe das öffentliche Interesse an der baldigen Besetzung der Position mit einer Person, die sein volles Vertrauen genieße, den Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung seines Dienstes und der damit verbundenen Besoldung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger bei Übernahme des Amtes mit einer späteren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand noch nicht habe rechnen müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nach der in den Vorschriften über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung der schnelle Austausch der Amtsinhaber habe ermöglicht werden sollen. Widerstreitende persönliche Interessen des Beamten könnten nur ausnahms-weise Bedeutung gewinnen, wenn sie besonders schwer wögen.

Die nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhobene Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das OVG die Klage ab.

Gründe:

Der Bescheid des Präsidenten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.

Die in § 182 Abs. 2 LBG NRW geregelte Ermächtigung für die Versetzung des Direktors beim Landtag in den einstweiligen Ruhestand verstößt nicht gegen rahmenrechtliche Vorgaben (1.). Sie durfte auch auf den Kläger, der zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits das genannte Amt innehatte, angewandt werden (2.). Die im Rahmen der Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand angestellten Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

1. § 182 Abs. 2 LBG NRW, wonach der Direktor beim Landtag jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er Beamter auf Lebenszeit ist, steht mit der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 31 Abs. 1 BRRG im Einklang. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BRRG kann durch Gesetz bestimmt werden, dass der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss. Der in der Vorschrift verwandte Begriff "Regierung" ist nicht im Sinne einer Beschränkung auf den eigentlichen Bereich einer Bundes- oder Landesregierung zu verstehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 C 39.00 -, a.a.O., 95.

Vielmehr ist ein materielles Verständnis des Begriffs "Regierung" geboten, das alle Ausübung oberster, unmittelbar von der Volksvertretung legitimierter Exekutivfunktionen erfasst.

Vgl. Grigoleit, Zur Stellung des Landtagsdirektors in Nordrhein-Westfalen, ZBR 1998, 128, 131; a.A. Oldiges/Brinktrine, Der Landtagsdirektor als "politischer Beamter", DÖV 2002, 943, 944 ff..

Nach Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 BRRG setzt die Einordnung als "politisches Amt" voraus, dass es sich um ein solches handelt, bei dem das in der Vorschrift definierte Vertrauensverhältnis zu dem jeweiligen Verfassungsorgan gefordert wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 C 39.00 -, a.a.O., 95

Erfasst werden können alle Ämter "an der Nahtstelle zwischen Politik und Verwaltung".

Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25.2.2003 - 4 S 64.03 -, NVwZ 2003, 882, 883.

Das zuvor umschriebene Verständnis der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 31 Abs. 1 BRRG beruht auf einer den Fachgerichten vorbehaltenen Auslegung einfachen Rechts, die im Ergebnis auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.7.2003 - 2 BvR 2116/01 -.

Mit dieser Auslegung kann dem Anliegen des Rahmengesetzgebers Rechnung getragen werden, wegen der verschiedenartigen Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern diesen die Bestimmung der "politischen Beamten" zu überlassen.

Vgl. die Begründung zum Entwurf eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts, BT-Drs. 2/1549, S. 43.

Vor diesem Hintergrund verstößt § 182 Abs. 2 LBG NRW nicht gegen § 31 Abs. 1 BRRG. Auch der Präsident des Landtags als Exekutivorgan des Parlaments darf vom Landesgesetzgeber als "Regierung" im Sinne des § 31 Abs. 1 BRRG verstanden werden. Er vertritt gemäß Art. 39 LVerf NRW in Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung "das Land". Um den Funktionsanforderungen eines modernen Parlaments zu genügen, bedarf es erheblicher institutioneller Vorkehrungen, insbesondere einer eigenen Landtagsverwaltung. Diese ist eine verselbständigte oberste Landesbehörde, welche zu gewährleisten hat, dass die eigentlichen Aufgaben des Landtages erfüllt werden können.

Vgl. Menzel, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes NRW, Art. 39 Rdnr. 3; Kleinrahm, in: Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes NRW, 3. Aufl., Stand 1994, Art. 39 Anm. 5.

Der Direktor beim Landtag ist "Spitzenbeamter" dieser obersten Landesbehörde; er ist (auch) ständiger Vertreter des Präsidenten in der Landtagsverwaltung. Er entscheidet, sofern keine besonderen Regelungen oder Weisungen bestehen, welche Vorgänge dem Präsidenten vorzulegen sind (vgl. Nr. 2.4.2 der Allgemeinen Geschäftsanweisung des Landtags NRW vom 30.4.1992). Der Präsident ist deshalb auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Direktor angewiesen. Dieses Verhältnis ist vergleichbar mit dem zwischen Landesregierung und den in § 38 Abs. 1 LBG NRW genannten, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren Spitzenbeamten.

Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Bundesgesetzgeber den Ländern rahmenrechtlich die Einbeziehung des Landtagsdirektors in den Kreis der politischen Beamten habe verwehren wollen. Denn der Bund selbst hat mit § 176 Abs. 2 BBG eine Vorschrift geschaffen, wonach der Direktor beim Deutschen Bundestag und der Direktor des Bundesrates jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

2. § 182 Abs. 2 LBG NRW ermächtigte zur Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand. Abweichendes lässt sich weder aus Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift herleiten (a)). Auch das Gebot, Gesetze verfassungskonform auszulegen, verlangte es nicht, den Kläger von der Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 LBG NRW auszunehmen. (b)).

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 29.4.1997 in das LBG eingefügt und am 21.5.1997 im Gesetz- und erordnungsblatt (GV NRW S. 82) verkündet worden. Sie ist gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes am Tage nach ihrer Verkündung - ohne Übergangsregelung - in Kraft getreten. Der Kläger war hingegen bereits mit Wirkung vom 1.1.1984 zum Direktor beim Landtag ernannt worden, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits über 13 Jahre im Amt. a) Dem Wortlaut des § 182 Abs. 2 LBG NRW lässt sich keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Vorschrift nicht auf den zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens amtierenden Direktor beim Landtag Anwendung finden sollte. Auch die Gesetzgebungsmaterialien rechtfertigen eine solche Einschränkung nicht. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Kläger verhalten sich drei in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Äußerungen: Im Rahmen der Beratungen des Gesetzes im Ausschuss für Innere Verwaltung hat der Abgeordnete Appel (Bündnis 90/Die Grünen) ausgeführt, dass er es persönlich bedauere, "dass das verfassungsmäßige Rückwirkungsverbot es unmöglich mache, dem amtierenden Direktor diese segensreiche Wandlung des Status zugute kommen zu lassen". Der damalige Innenminister Kniola (SPD) hat die bezüglich der Rückwirkung durch den Abgeordneten Appel geäußerten Bedenken geteilt.

Vgl. Landtag NRW, Ausschuss für Innere Verwaltung, Ausschussprotokoll 12/473 vom 23.1.1997, Drucks. 12/1579.

Der Abgeordnete Stallmann (CDU) hat als Berichterstatter in der dritten Lesung des Gesetzes darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken gegen das Gesetz im Hinblick auf das "verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot" (lediglich) auf seine Anwendung bezögen.

Vgl. Landtag NRW, Plenarprotokoll vom 23.4.1997, Drucks. 12/54.

Die Äußerungen lassen einerseits keinen Rückschluss auf den Willen des Parlaments als Gesetzgeber zu. Andererseits stehen subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, die sich aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergeben, nicht dem objektiven Gesetzesinhalt gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363; Beschluss vom 18.6.2002 - 2 B 17.02 -, DokBer B 2002, 309, 310.

Gemessen daran sind die beschriebenen Äußerungen der Abgeordneten und des Ministers ohne zwingende rechtliche Bedeutung, weil deren Auffassung im Gesetzestext selbst keinen Ausdruck gefunden hat. Hinzu tritt, dass es sich ersichtlich nicht um die Äußerung zielgerichteter Regelungsabsichten handelte, sondern nur um die Kundgabe unverbindlicher Rechtsmeinungen über mögliche Vorgaben aufgrund höherrangigen Rechts.

b) Einer den Wortlaut des § 182 Abs. 2 LBG NRW verfassungskonform einschränkenden Auslegung - etwa dahingehend den Kläger von der Anwendung der Regelung auszunehmen - bedarf es nicht. Die Erstreckung der Vorschrift auch auf den Kläger als den zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens amtierenden Direktor beim Landtag verstößt nicht gegen die vorerwähnten Regeln des höherangigen Rechts, insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG setzt Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber folgende Grenzen: Er hat im Rahmen eines weiten legislativen Ermessensspielraums die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu "berücksichtigen". Ihm ist dabei eine stete Fortentwicklung erlaubt, die das Beamtenrecht im Sinne einzelner Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154, 168, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvR 79,278, 282/70 -, BVerfGE 43, 242, 278, Beschluss vom 31.3.1998 - 2 BvR 1877/97 und 50/98 -, BVerfGE 97, 350, 376f.

Seit der Beseitigung der Verfassungskraft des Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung sind die "wohlerworbenen Rechte" der Beamten nicht mehr verfassungsmäßig geschützt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332, 342 ff.

Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört weder ein "Recht am Amt" - verstanden als Recht auf Ausübung der Amtsgeschäfte - noch ein Anspruch darauf, von Eingriffen des Gesetzgebers in das Statusverhältnis verschont zu bleiben. Demgemäß darf der Gesetzgeber prinzipiell auch für bereits im Dienst befindliche Beamte die Möglichkeit der (jederzeitigen) Versetzung in den einstweiligen Ruhestand einführen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, a.a.O., 350.

Letzteres ist durch § 182 Abs. 2 LBG - bezogen auf den Kläger - erfolgt. Sein Einverständnis war hierfür nicht erforderlich. Anders als bei der behördlichen Versetzung eines Beamten in ein "politisches Amt", die nach der Rechtsprechung dessen Zustimmung voraussetzt, war der Kläger von einem gesetzgeberischen Akt betroffen.

Vgl. dazu OVG Rh.-P., Beschluss vom 28.6.2002 - 10 B 10709/02.OVG -, ZBR 2002, 366, 367.

§ 182 Abs. 2 LBG NRW führte - bezogen auf den Kläger - allerdings zu einer sogenannten unechten Rückwirkung: Der Landesgesetzgeber hat mit dem Erlass der Regelung, dass der Direktor des Landtags jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist, auf eine gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung des Klägers zu seinem Dienstherrn für die Zukunft eingewirkt. Er hat dieses Rechtsverhältnis - das auf Lebenszeit begründete Beamtenverhältnis - insoweit nachträglich zu Lasten des Klägers abgewandelt. Ein Gesetz, welches eine unechte Rückwirkung beinhaltet, ist grundsätzlich zulässig. Die Regelungsbefugnis kann aber durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall begrenzt sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 129, 144.

Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen für die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.2.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, a.a.O., S. 287, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263 f., Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 -, BVerfGE 103, 392, 403.

Im Beamtenrecht hat dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des BVerfG eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Maßstab der Abwägung ist nicht das in der Verfassung verankerte Rechtstaatsprinzip, sondern allein Art. 33 Abs. 5 GG, der insoweit als Sonderregelung angesehen wird.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, BVerfGE 52, 303, 345, m.w.N., und vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272.

Der Sache nach richtet sich der Rahmen für den zu gewährenden Vertrauensschutz aber auch bei gesetzlichen Änderungen im Beamtenrecht an den allgemeinen durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen aus.

Vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, § 60 Rdnr. 47 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 14.

Ob und mit welchen Mitteln der Gesetzgeber einem Personenkreis, der von einer (unechten) gesetzlichen Rückwirkung betroffen ist, Vertrauensschutz gewährt, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Frage, ob und in welcher Form eine gesetzliche Übergangslösung zu treffen ist, lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig etwa dahingehend beantworten, dass für die Betroffenen in der Regel eine (Mindest-)Übergangsfrist vorzusehen ist. Die Entwicklung von angemessenen übergangsrechtlichen Modellen oder sonstigen Lösungen ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.

Vgl. Maurer, a.a.O., § 60 Rdnr. 54, m.w.N.

Die gerichtliche Überprüfung der Einhaltung des Gestaltungsspielraums hat sich darauf zu beschränken, ob die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten wurde. Dies gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, a.a.O., 286, 288 f., Beschluss vom 10.4.1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O., 15, 16.

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat bei der Einführung des § 182 Abs. 2 LGB NRW den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten. Dieser Spielraum wird markiert durch die beiden "äußersten" Möglichkeiten, nämlich den Kläger völlig von der Vorschrift auszunehmen oder aber ihn ungeachtet eines Vertrauensschutzes der Vorschrift ohne Einschränkung zu unterwerfen. Für keine dieser Alternativen hat sich der Gesetzgeber entschieden. Ebensowenig hat er von der weiteren Möglichkeit, einen Vertrauensschutz konkret gesetzlich zu regeln - etwa durch Einräumung einer Übergangsfrist oder durch Erlass einer Härtefallklausel - Gebrauch gemacht. Nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten wäre die Einräumung einer Übergangsfrist für den Kläger nicht sinnvoll gewesen; auch eine Härtefallklausel wäre für den Kläger eher ungünstig gewesen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Das schloss die Ermächtigung ein, bei der Ausübung dieses Ermessens Vertrauensschutzgesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Damit hat er eine Lösung gewählt, die ihm nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich offen steht: Der Gesetzgeber darf der für die Ausführung des (rückwirkenden) Gesetzes zuständigen Behörde überlassen, die mit dem Rechtsverlust verbundenen Vertrauensschutz-gesichtpunkte unter voller Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - , a.a.O., 290.

Das gilt auch und erst recht im vorliegenden Sachzusammenhang. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand wird ohnedies nach den von Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten Grundsätzen die Berücksichtigung aller Umstände in Bezug auf das konkrete Amt und den Amtsinhaber für eine pflichtgemäße Ermessensausübung vorausgesetzt.

Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG mit BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2003, § 36 BBG Rdnr. 18 bis 21, m.w.N.

Vor diesem Hintergrund war die gewählte gesetzliche Lösung angemessen, um auch gerade Vertrauensschutzgesichtpunkten hinreichend Rechnung zu tragen. Sie war für den Kläger nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Das ergibt sich aus Folgendem:

Von der unechten Rückwirkung des § 182 Abs. 2 LBG NRW war nur ein Einzelfall - nämlich der des Klägers - betroffen. Die Vorschrift führte zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens dabei auch für den Kläger nicht zu einer unmittelbar spürbaren Veränderung des Dienstverhältnisses zum Land. Amtsangemessene Tätigkeit und Alimentation standen ihm auch in der Folgezeit ungeschmälert zu. Das Beamtenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn war vielmehr von einer "latenten" Änderung betroffen; der Gesetzgeber hatte eine zusätzliche Möglichkeit für eine (einstweilige) Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses eröffnet. Damit die gesetzliche Änderung für den Kläger unmittelbar spürbar wurde, bedurfte es zuvor einer Einzelfallentscheidung der das Gesetz anwendenden Behörde bzw. des Dienstherrn. Damit war keineswegs sicher, dass der Kläger überhaupt von dieser Regelung betroffen sein werden würde. Möglich war auch, dass das Beamtenverhältnis des Klägers auf der Grundlage der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen enden werden würde, der Kläger also beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten werden würde. Hinzu kommt, dass sich der Kläger - wenn auch in beschränktem Maße - in seiner dienstlichen Tätigkeit auf die "latente" Änderung des Dienstverhältnisses einstellen konnte. Ihm musste klar sein, dass er sich mit der gesetzlichen Einordnung als politischer Beamter um ein Vertrauensverhältnis zum Landtagspräsidenten besonders zu bemühen hatte, wollte er eine (einstweilige) Zurruhesetzung vermeiden. Dass er eine Anwendung des § 182 Abs. 2 LBG NRW auf sich selbst in Betracht ziehen musste, folgt schon daraus, dass er selbst eine gutachterliche Äußerung des Prof. Dr. X. vom 24.3.1997 eingeholt hat. Nach dem Ergebnis dieser Äußerung konnte die Vorschrift, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen im Bereich des Ermessens, durchaus auf ihn angewandt werden. Die für den Kläger ohnehin gemäß § 58 LBG NRW bestehende Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen sowie dessen Weisungen zu folgen, hatte sich durch § 182 Abs. 2 LBG NRW nicht grundlegend geändert, sondern nur gleichsam "verschärft".

3. Im Rahmen seiner Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand hat der Präsident des Landtages Vertrauensschutzgesichtspunkte hinreichend beachtet. Entscheidungsrelevante Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) sind nicht feststellbar.

Der Präsident des Landtages hat den mit der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand verbundenen Eingriff in dessen bei Übernahme des Amtes entstandenes Vertrauen, ein Amt auf Lebenszeit auszuüben, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Anwendung der Vorschrift abgewogen. Sowohl im Ausgangsbescheid vom 12.7.1999 als auch im Widerspruchsbescheid vom 21.3.2000 hat der Präsident des Landtages ausdrücklich die Individualinteressen (einschließlich den Vertrauensschutz) des Klägers dem öffentlichen Interesse an seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gegenübergestellt.

Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen hat er sich an dem Zweck der Ermächtigung orientiert. § 182 Abs. 2 LBG NRW ermächtigt den Präsidenten des Landtages, den Direktor beim Landtag "jederzeit" in den einstweiligen Ruhestand versetzen, soweit dieser Beamter auf Lebenszeit ist. Damit wird nicht nur in zeitlicher, sondern prinzipiell auch in inhaltlicher Hinsicht ein weites Ermessen eingeräumt. Der Zweck, einen politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können, ergibt sich aus Folgendem: Die Amtsführung der politischen Beamten soll in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit den Zielen der ihnen übergeordneten politischen Staatsführung gehalten werden. Beamte in politischen Schlüsselpositionen sollen die Politik der Staatsführung nicht behindern. Sie sollen sie im Gegenteil aktiv unterstützen. Deshalb bedürfen die politischen Beamten jederzeit des vollen Vertrauens ihrer "Vorgesetzten". Dieses Vertrauen kann bereits dann gestört sein, wenn der "Vorgesetzte" Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihm verfolgten Politik gewährleistet. Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im Einzelnen nicht immer im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt. Der einer Vertrauensstörung zu Grunde liegende Sachverhalt muss also nicht auf Grund tatsächlicher Umstände feststehen. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand stellt vor diesem Hintergrund keine Disqualifizierung des Beamten dar; sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der politischen Staatsführung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.1964 - II C 182.61 -, BVerwGE 19, 333, 335 f., vom 27.1.1977 - II C 70.73 -, BVerwGE 52, 33 ff., vom 17.9.1981 - 2 C 12.80 -, RiA 1982, 170 ff., Beschluss vom 26.5.1992 - 2 B 13.92 -, DÖV 1993, 34.

Der Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ein vollständiger Vertrauensverlust zwischen diesem und dem Präsidenten des Landtages eingetreten war. Die vom Präsidenten des Landtags vorgenommene Bewertung ist nicht sachwidrig oder willkürlich. Insoweit hat der Beklagte die tatsächlichen Angaben in den angefochtenen Bescheiden zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Dabei ist er von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Einen vollständigen Vertrauensverlust hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7.3.2000 - 6 B 1899/99 - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes konstatiert; er hat dabei auf die beachtliche Zahl der Konfliktfälle und vor allem das Gewicht und das Ausmaß der daran anknüpfenden Vorwürfe gegenüber dem Kläger (...) abgehoben. Diese Bewertung ist auch in der Folgezeit vom Kläger nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt worden. Es kommt rechtlich nicht darauf an, dass der Kläger die beispielhaft beschriebenen Vorgänge, welche zu dem vom Präsidenten angenommenen Vertrauensverlust geführt haben, anders darstellt oder weniger gewichtig einstuft. Ebensowenig ist sein Angebot entscheidend, er sei bereit und in der Lage, als Direktor beim Landtag die volle Unterstützung der "vorgesetzten Stellen" zu gewährleisten. Ob er noch das Vertrauen des Präsidenten des Landtags hat, hängt nämlich maßgeblich von dessen Bewertung ab.

Bei seiner Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers hat der Präsident dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung getragen, indem er von der Ermächtigung des § 182 Abs. 2 LBG NRW tatsächlich erst nach dem vollständigen Verlust seines Vertrauens in die Amtsführung des Klägers Gebrauch gemacht hat. Er hat die Ermächtigung nicht bereits - wie die Vorschrift es dem Grundsatz nach erlaubt hätte - bei einer geringfügigen und unter Umständen noch zu behebenden Vertrauensstörung angewandt. Vielmehr hat er, wie die Schilderungen der Begebenheiten aus den Jahren vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand belegen, Vertrauensstörungen und "Loyalitätszweifel" zunächst hingenommen. Damit hat er den Interessen des Klägers in deutlich höherem Maße Rechnung getragen, als dies bei einer Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand sonst erforderlich ist. Die einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand widerstreitenden persönlichen Interessen eines politischen Beamten sollen nämlich im Allgemeinen nur ausnahmsweise und überhaupt nur dann Bedeutung haben, wenn sie besonders schwer wiegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1964 - II C 182.61 -, a.a.O, 338.

Vor dem Hintergrund des vollständigen Vertrauensverlustes durfte der Präsident zugleich dem öffentlichen Interesse an der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ein besonders hohes Gewicht beimessen. Durch den vollständigen Vertrauensverlust war das öffentliche Interesse an einer Funktionsfähigkeit der Landtagsverwaltung nachhaltig und tiefgreifend betroffen. Die Bedeutung einer funktionierenden Landtagsverwaltung ist oben (siehe II. 1.) bereits dargestellt worden. Darauf wird Bezug genommen. Eine nicht funktionierende Landtagsverwaltung führt zu Beeinträchtigungen der Tätigkeit des gesetzgebenden Organs, die Auswirkungen auf die Wahrnehmung und sachgerechte Erfüllung aller staatlichen Aufgaben haben können. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Landtagsverwaltung hat deshalb einen hohen Stellenwert.

Beanstandungsfrei hat der Beklagte in seine Erwägungen einbezogen, dass die wirtschaftlichen Folgen bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für den Kläger durch die seinerzeit geltende Rechtslage erheblich abgemildert wurden: Gemäß § 4 Abs. 1 BBesG erhielt der Kläger die volle Besoldung bis zum Ablauf des dritten Monats nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Anschließend wurde und wird gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG a.F. i.V.m. § 69 c Abs. 3 BeamtVG für die Dauer von fünf Jahren eine Versorgung in Höhe von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt (nach § 14 Abs. 6 BeamtVG in der heutigen Fassung betrüge die entsprechende Versorgung 71,75 % für maximal drei Jahre). Der fünfjährige Zeitraum wird gemäß § 69 c Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (nach § 7 BeamtVG in der heutigen Fassung wird der Zeitraum nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt).

Nach alledem genügt das Abwägungsergebnis des Beklagten auch dem Prinzip der Angemessenheit als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ebenfalls gewahrt sind die aus dem Grundsatz abzuleitenden Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen mit belastendem Inhalt.

Der Beklagte hat fehlerfrei in seine Erwägungen eingestellt, dass alternative Personalmaßnahmen zur Behebung des Vertrauensverlustes nicht zur Verfügung standen. Dabei durfte er einbeziehen, dass der Zweck, "politische Beamte" jederzeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, auch darin besteht, die Umbesetzung des Amtes ohne Zeitverlust zu gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1964 - II C 182.61 -, a.a.O., 335 f..

Nach den Darstellungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren hat der Senat keine Zweifel, dass im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeiten geprüft worden sind, dem Kläger ein anderes Amt zuzuweisen. Belegt wird dies zunächst durch den Vermerk von Dr. Y. über ein von Staatssekretär XX vermitteltes Gespräch mit dem Abteilungsleiter Personal im Finanzministerium NRW am 11.4.1996. Bereits in diesem Gespräch ist erörtert worden, wie dem Kläger andere "Aufgaben" zugewiesen werden könnten. Dass dies auch in der Folgezeit nicht gelungen ist, obwohl - wie der Beklagte glaubhaft vorträgt - darüber sowohl Gespräche mit Mitgliedern der Landesregierung als auch mit dem Chef der Staatskanzlei geführt worden sind, ist nachvollziehbar. Der Kläger war Inhaber des einzigen Amtes der Besoldungsgruppe B 9 LBesO in NRW. Eine statusgleiche Versetzung schied damit aus. Eine Beförderung hätte bekanntermaßen einer "politischen Zustimmung" bedurft, an der es nach den Darstellungen des Beklagten fehlte. Letztlich kam auch eine "Entbindung" von den Aufgaben des Direktors beim Landtag nicht in Betracht; der Kläger hätte in diesem Fall die Neubesetzung der Stelle blockiert, wodurch der Zweck der Maßnahme im Ergebnis nicht erreicht worden wäre.

Ende der Entscheidung

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